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Kann ich die AHV bei Auswanderung als Kapital beziehen?

Aktualisiert: vor 1 Stunde

AHV im Ausland: Ist eine Kapitalbezug möglich
AHV bei Auswanderung als Kapital beziehen?

Vorab die wichtigste Klarstellung, weil hier oft Verwirrung herrscht:

Dein AHV-Geld geht nicht verloren, wenn du auswanderst. Wenn du Schweizer oder EU/EFTA-Bürger bist, bekommst du es einfach als monatliche Rente ausbezahlt, sobald du das Referenzalter erreichst. An jeden Wohnort der Welt, auch nach Thailand, auch nach Ecuador.

Die Frage ist also nicht, ob du dein Geld bekommst. Die Frage ist, wie es ausbezahlt wird: als Kapital oder als Rente. Und die Antwort lautet für die allermeisten Schweizer: als Rente. Punkt.

Das ist im AHV-Gesetz (Art. 18 AHVG) und im Freizügigkeitsabkommen mit der EU verankert. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) in Genf überweist die Rente auf jeden ausländischen Wohnsitz, in Landeswährung. Es ist dein Recht.


Warum es bei der AHV keinen freien Kapitalbezug gibt


Hier liegt der häufigste Denkfehler vergraben: "Ich habe einbezahlt, also gehört mir das Geld." Falsch. Die AHV läuft im Umlageverfahren. Was du heute einzahlst, geht direkt an die heutigen Rentner. Es gibt kein individuelles Konto und keinen persönlichen Anlagestock. Was du im Pensionsalter erhältst, ist nicht "dein erspartes Geld zurück", sondern eine gesetzliche Rentenleistung.

Genau deshalb existiert auch kein Kapitalbezug. Es gibt schlicht kein individuelles Kapital, das man auszahlen könnte.


Bei der 2. Säule (Pensionskasse) und der 3. Säule (3a) ist es umgekehrt: dort gibt es ein individuelles Vorsorgekonto mit konkretem Saldo. Und entsprechend kannst du das Geld auch als Kapital beziehen. Aber das ist eine andere Geschichte.


Die einzige Ausnahme: Beitragsrückvergütung


Es gibt einen einzigen Mechanismus, der überhaupt einer Kapitalauszahlung der AHV ähnelt, die Beitragsrückvergütung. Eine einmalige Auszahlung anstelle der Rente, zinslos und gedeckelt. Damit das in Frage kommt, müssen zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:


1. Zielland. Du wanderst in einen Nichtvertragsstaat aus (Thailand, Vietnam, Indonesien, weite Teile Afrikas und Lateinamerikas) oder in einen der wenigen Vertragsstaaten, deren Abkommen die Rückvergütung explizit vorsieht (Australien, Brasilien, Chile, China, Indien, Südkorea, Philippinen, Tunesien, Uruguay). Bei allen anderen Zielländern (EU/EFTA, UK, USA, Kanada, Japan, Türkei, Israel, Serbien etc.) wird die Rente regulär exportiert.


2. Staatsbürgerschaft. Du bist weder Schweizer noch EU/EFTA-Bürger. Hier wird es für die Schweizer Zielgruppe brutal: Wer einen Schweizer oder EU-Pass besitzt, hat das gesetzliche Recht auf Rentenexport. Genau deshalb ist die Rückvergütung als Ersatzleistung nicht zugänglich. Auch Doppelbürger mit Schweizer Pass: ebenfalls raus. Der CH-Pass trumpft.


Und wenn beide zutreffen? Die Höhe ist trotzdem gedeckelt


Hast du als Topverdiener viel mehr in die AHV einbezahlt als das Maximum, das für die volle Rente nötig wäre? Freu dich nicht zu früh. Die AHV ist eine Sozialversicherung, und das gilt auch beim Auszahlen.


Die Logik dahinter ist einfach: Die AHV-Rente ist nach oben gedeckelt (Stichwort Maximalrente). Auch wer 500'000 verdient hat, bekommt nicht mehr Rente als jemand mit Durchschnittseinkommen. Genau dasselbe Prinzip greift bei der Rückvergütung. Du bekommst nie mehr ausbezahlt, als die Rente wert wäre, die du sonst erhalten hättest.


Konkret wird nach zwei Werten gerechnet, ausbezahlt wird der tiefere:


a) Rohbetrag: 8.7 % × Bruttolohn × Beitragsjahre (effektiv geleistete AHV-Beiträge, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil, ohne IV und EO)


b) Cap: Wert der Rente, die du sonst erhalten hättest, umgerechnet auf einen Einmalbetrag. Berechnet nach den BSV-Barwerttabellen.


Rechenbeispiel: 51-jähriger Mann, 30 Beitragsjahre, CHF 120'000 Jahreslohn


Schauen wir uns das konkret an. Ein 51-jähriger thailändischer Staatsangehöriger zieht definitiv nach Thailand zurück. Was bekommt er?


Schritt 1, Rohbetrag:

8.7 % × 120'000 × 30 = CHF 313'200


Schritt 2, Cap berechnen:

Mit CHF 120'000 Jahreslohn liegt er deutlich über der Maximalrenten-Schwelle (rund CHF 90'720 Durchschnittseinkommen). Mit 30 von 44 möglichen Beitragsjahren wären das nach Skala 30 jährlich (30/44) × 32'760 ≈ CHF 22'335 an Rente. Über die Barwerttabelle umgerechnet auf einen Einmalbetrag bei seinem heutigen Alter: rund CHF 300'000.


Schritt 3, Auszahlung (Minimum):

min(313'200 ; ~300'000) = CHF 300'000

Hier zieht der Cap: Statt der einbezahlten CHF 313'200 bekommt er rund CHF 300'000 ausbezahlt. Die Billigkeitsklausel kürzt um etwa CHF 13'000. Bei noch höheren Einkommen (sagen wir CHF 200'000 oder mehr) würde der Cap viel stärker zuschlagen und den Rohbetrag drastisch kürzen.

Aber: die Auszahlung ist zinslos. 30 Jahre Inflation und 30 Jahre entgangene Anlagerendite trägt der Auswandernde selbst. Und mit der Rückvergütung verzichtet er auf alle AHV-Ansprüche, auch auf Hinterlassenenrenten für Familie. Einmal abgewickelt, immer abgewickelt.


Zusammengefasst


  1. Dein AHV-Geld geht nicht verloren, wenn du auswanderst. Es wird einfach als monatliche Rente ausbezahlt, an jeden Wohnort der Welt.

  2. Die Beitragsrückvergütung als Kapital existiert, aber nicht für Schweizer oder EU/EFTA-Bürger. Und auch für anspruchsberechtigte Drittstaatsangehörige ist sie zinslos und durch die Billigkeitsklausel gedeckelt.

  3. Wer die Rückvergütung trotzdem in Anspruch nimmt, verzichtet endgültig auf alle AHV-Ansprüche, auch auf Hinterlassenenrenten für die Familie. Einbahnstrasse, keine Wiedereinzahlung möglich.


👉 Falls du zu den wenigen Anspruchsberechtigten gehörst (Punkt 1 und 2 oben), kontaktiere die Schweizerische Ausgleichskasse zur Abklärung deiner persönlichen Situation.


👉 Falls FIRE oder frühzeitige Pensionierung ein Thema für dich ist, schau dir unseren FIRE-Kurs an.

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